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VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)

VOB, was bedeutet das? Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – früher Verdingungsordnung für Bauleistungen) bildet neben dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Grundlage des Bauvertragswesens. Dabei ist die VOB weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Wurde sie vereinbart, wird sie aber von allen am Bau Beteiligten akzeptiert. Für öffentliche Auftraggeber gilt: Sie müssen die Vergabe- und Vertragsordnung mit ihren Bauausführenden zwingend vereinbaren.

Warum VOB?

Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) beinhaltet ein auf die Bedürfnisse am Bau abgestimmtes Regelwerk. Sie regelt Bestimmungen zur Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen zur Ausführung von Bauleistungen. Rechte und Pflichten von Bauherren und Bauausführenden sind in ihr erfasst. Gilt die VOB auch für Privatpersonen? Private Bauherren und ihre Hausbaufirmen haben bislang die Wahl, ob sie einen Bauvertrag nach BGB oder VOB schließen. Zu beachten ist, Verträge nach BGB und VOB unterscheiden sich in ihren Gewährleistungsrechten.

Wann gilt VOB als vereinbart?

Mit einer bauerfahrenen Vertragspartei wie etwa einer Hausbaufirma gilt die VOB als vereinbart, wenn sie im Bauvertrag als Vertragsbedingung aufgeführt wurde. Dies geschieht oftmals in Form von folgendem Passus: „Es gilt die VOB in ihrer jeweiligen bei Vertragsabschluss gültigen Fassung“. Oder sie wird unter der Überschrift „Vertragsbestandteile“ benannt. Wird der VOB-Vertrag hingegen mit einer bauunerfahrenen Privatperson geschlossen, gilt die VOB nur dann als wirksam vereinbart, wenn Kenntnisse der VOB vorliegen. Das heißt, der Text der VOB muss dem Bauvertrag in Textausfertigung beigelegt und deren Erhalt sollte vom Bauherrn quittiert werden.

Es gilt die neue VOB 2016

Das neue Vergaberecht ist die VOB 2016. Erstmals eingeführt wurde das Vergaberecht 1926 als „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB). Der Name blieb bestehen, bis er 2002 durch die Bezeichnung „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ abgelöst wurde. Wer erstellt die VOB? Die Vergabe- und Vertragsordnung wird durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen – einem Gremium aus Mitgliedern der Interessengruppen – erarbeitet.

Wie ist die VOB aufgebaut?

Die VOB gliedert sich in drei Teile:

  1. Teil A (VOB/A):Regelt das Verfahren der Vergabe von Bauleistungen, Vertragsbedingungen, Gewährleistungen etc. Da diese im Wesentlichen allgemeinen Bestimmungen für die Bauleistungsvergabe insbesondere die Vergabe von öffentlichen Bauleistungen betreffen, sind sie für private Bauherren von untergeordnetem Belang.
  2. Teil B (VOB/B): Dieser Teil der Vergabe- und Vertragsordnung hingegen hat bei Anwendung der VOB für den privaten Bauherrn besondere Relevanz. Er beinhaltet die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen inklusive Art, Umfang, Ausführung, Bezahlung, Bauabnahme, Vorgehensweise bei Nichterfüllung vereinbarter Leistungen wie Mängelbeseitigung, Garantien etc. Innerhalb von 18 Paragraphen werden wichtige Vertragsgrundlagen für das gemeinsame Bauen festgehalten.
  3. Teil C (VOB/C): Hat die allgemeinen technischen Vorschriften für die Einzelgewerke zum Inhalt. Zu diesen gehören detaillierte Zusatzangaben zu Materialqualität, Ausführung sowie Nebenleistungen.

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