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Vollgeschoss

Ein Geschoss gilt als Vollgeschoss wenn es die Vorschriften für Vollgeschosse nach der im jeweiligen Bundesland geltenden Landesbauordnung erfüllt. Kellergeschosse und Dachgeschosse die diesen Regelungen entsprechen, gehören ebenfalls zu den Vollgeschossen.

Was ist ein Vollgeschoss?

Als Vollgeschoss wird nach § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Geschoss eingeordnet, das nach den landesrechtlichen Bestimmungen als solches gilt. Vollgeschosse schließen sämtliche Räume auf einer horizontalen Zugangsebene mit ein, Höhenunterschiede können innerhalb dieser enthalten sein.

Die Definition des Vollgeschosses nach der jeweiligen Landesbauordnung ist von Bedeutung bei der Ermittlung der Geschosszahlen und Geschossflächenzahlen (BauNVO §§ 18 und 20). Auch ist sie der Maßstab bei der Einstufung eines Hauses hinsichtlich der Anforderungen an seinen Brandschutz sowie an Treppen, Treppenräume und Aufzüge. Entsprechend BauNVO § 17 richtet sich das zulässige Maß der baulichen Nutzung unter anderem nach der erlaubten Zahl der Vollgeschosse. Eckpunkte der Definition für Vollgeschoss sind die mittlere Mindestraumhöhe (auch mittlere Mindestgeschosshöhe oder lichte Raumhöhe), das Größenverhältnis zu darunterliegenden Geschossen sowie die Lage zum Terrain. Leider weichen die Vorschriften für Vollgeschosse in den einzelnen Landesbauordnungen noch erheblich voneinander ab. Einzig die Bayerische Bauordnung vom 14.08.2007 (BayBO) enthält keine Vollgeschossdefinition mehr.

Vollgeschosse in den einzelnen Bundesländern – Auszüge

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), Stand 5. März 2010, definiert ein Geschoss u.a. dann als Vollgeschoss, wenn es mehr als 1,40 m über die durchschnittliche gemessene Geländeoberfläche hinausragt. Gemessen von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodenniveaus der darüberliegenden Decke oder der Oberkante der Dachhaut des darüber befindlichen Daches muss es mindestens 2,30 m hoch sein. Dagegen erklärt die Landesbauordnung Niedersachsen (NBauO) vom 3.12.2012 die Vollgeschossigkeit als erfüllt wenn ein Geschoss mehr als 1,40 über die Geländeoberfläche hinausragt und über wenigstens die Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr gegeben ist. In der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), Stand 9.6.2016, wiederum darf ein Geschoss die Bezeichnung Vollgeschoss tragen, wenn seine Deckenoberkante im Durchschnitt mehr als 1,60 m oberhalb der Geländeoberfläche liegt und es über eine Höhe von mindestens 2,30 m verfügt. Um den klaren Überblick für Bauherren über Maße und Gegebenheiten von Hausangeboten zu gewährleisten, hat die Initiative „Kostengünstig qualitätsbewusst Bauen“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemeinsam mit Partnerverbänden bereits 2003 die „Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser“ herausgegeben. Diese sehen unter anderem die Angabe der Anzahl ausgebauter und nicht ausgebauter Vollgeschosse, Kellergeschosse und Dachgeschosse vor.

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