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Wegerecht

Ist ein Grundstück nicht direkt von öffentlichen Straßen aus zugänglich, regelt das Wegerecht gemäß BGB den Zugang über ein fremdes Grundstück.

Was ist das Wegerecht genau?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Wegerecht verankert, das den Zugang zu einem bestimmten Grundstück über ein angrenzendes fremdes Grundstück regelt. Die häufigste Ursache für das Entstehen von Wegerechten ist die Aufteilung von großen Grundstücken in mehrere kleine Einheiten, bei denen eines der neu entstandenen Grundstücke über keinen freien Zugang zu einer öffentlichen Straße verfügt.

Juristen unterscheiden dabei zwischen dem dienenden und dem herrschenden Grundstück. Das dienende Areal ist dasjenige, das den Zugang bietet, während das herrschende Grundstück vom Wegerecht profitiert.

Wegerecht

Wie ist das Wegerecht gesetzlich geregelt?

Das BGB regelt das Wegerecht in gleich drei Paragrafen:

Grunddienstbarkeit: Die Grunddienstbarkeit bezeichnet laut § 1018 BGB verschiedene Rechte an fremden Grundstücken. Neben dem Wegerecht gelten beispielsweise Bebauungsbeschränkungen oder das Leitungsrecht ebenfalls als Grunddienstbarkeiten. Durch die Eintragung im Grundbuch ist das Wegerecht anschließend an das Grundstück gebunden und nicht an einen bestimmten Eigentümer. Es bleibt also auch bei einem Eigentümerwechsel erhalten.
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit befasst sich nach §§ 1090 ff. BGB mit der auf eine bestimmte Person beschränkte Nutzung eines fremden Grundstücks. Fläche und Art der Nutzung können in diesem privatrechtlichen Vertrag klar definiert und beschränkt werden. Bei einem Wechsel des Eigentümers erlischt das Wegerecht und erfordert eine neue Aushandlung.
Notwegerecht: Das Notwegerecht nach § 917 BGB stellt eine besondere Form des Wegerechts dar. Es beinhaltet die Duldungspflicht von Grundstückseigentümern gegenüber dem Wegerecht ihrer Nachbarn, die keinen anderen Zugang zu öffentlichen Wegen oder Straßen haben. Für Notwegerechte gibt es keinen Vermerk im Grundbuch.

Verweigerung des Wegerechts

Falls es eine andere zumutbare Möglichkeit der Wegführung gibt, kann der Eigentümer eines Grundstücks das Wegerecht gegebenenfalls verweigern. Verweigert er es, obwohl es keinen anderen Zugang zum Grundstück des Nachbarn gibt, greift das Notwegerecht. Bei landwirtschaftlicher Nutzung ist im Notwegerecht neben dem Geh- und Fahrtrecht auch das Recht auf Viehtrieb oder Reiten enthalten.

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Wann wird das Wegerecht für Grundstückseigentümer relevant?

Das Wegerecht spielt nicht für alle Grundstückseigentümer eine Rolle. Das kann sich allerdings schnell ändern, wenn Grundstücke neu aufgeteilt werden oder ein Verkauf ansteht. Doch auch auf andere Bereiche kann es Einfluss haben.

Dann spielt das Wegerecht eine Rolle

Teilung eines Grundstücks
Bewertung von Grundstücken
Kauf oder Verkauf (ein Wegerecht muss im Kaufvertrag vermerkt sein)
Bauplanung und Erschließung
Baufinanzierung und Wertermittlung
geplanter Bau einer abschließbaren Straßeneinfahrt

Auf den Wert eines Grundstücks kann sich das Wegerecht (oder das Fehlen eines solchen) stark auswirken. Für den Eigentümer eines eines dienenden Grundstücks mindert sich der Wert durch die eingeschränkte Nutzung seines eigenen Geländes.

So darf sich das Wegerecht des Nachbarn nicht durch bauliche Maßnahmen einschränken. Wird etwa ein abschließbares Tor zur Straße hin errichtet, muss der berechtigte Nachbar einen Schlüssel erhalten.

Besteht kein Wegerecht, verliert ein herrschendes Grundstück drastisch an Wert. In einigen Bundesländern kann das Wegerecht auch als Baulast im Verhältnis zwischen Behörde und Grundstückseigentümer gefordert sein, etwa um die Erschließung von Bauland sicherzustellen.

Rechte und Pflichten beim Wegerecht

Die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien gelten ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch beziehungsweise des Inkrafttretens der privaten Vereinbarung zum Wegerecht.

Der Nachbar des herrschenden Grundstücks darf nicht an der Nutzung des dienenden Grundstücks im vereinbarten Rahmen gehindert werden. Das Versperren oder Verbauen von Wegen ist also nicht gestattet.
Umgekehrt hat der Besitzer des dienenden Grundstücks einen Anspruch darauf, dass der Nutzer des herrschenden Grundstücks das Wegerecht möglichst schonend ausübt und eventuelle Auflagen einhält. So darf es zu keiner Beeinträchtigung auf dem dienenden Grundstück kommen (zum Beispiel durch das Parken eines Fahrzeugs).
Ein Wegerecht ist nicht zwangsläufig automatisch auch ein Fahrrecht. Besteht nur ein Gehrecht, darf der Nachbar den Weg nicht ohne Zustimmung des anderen Eigentümers mit Fahrzeugen befahren.
Wer das Wegerecht hat, muss sich gegebenenfalls um Arbeiten wie Winterdienst, Instandhaltung des Weges oder Entfernung von Laub etc. kümmern. Diese Pflichten lassen sich vertraglich auch anders regeln.
Wie das Wegerecht eingeräumt wird, kann sich der Nachbar nicht einfach aussuchen. Er muss den vom Eigentümer eingeräumten (zumutbaren) Weg einhalten.

Kosten im Zusammenhang mit dem Wegerecht

Eintragung im Grundbuch ist mit Kosten verbunden und richtet sich nach dem Bodenwert des zu belastenden Grundstücks. Bei 5.000 Euro in etwa können sich die Kosten auf circa 50 bis 80 Euro belaufen. In der Regel sind die Notarkosten sowie zusätzliche Auslagen in den Gebühren enthalten. Beachten Sie aber, dass die Kosten für die Eintragung in der Höhe je nach Bundesland variieren.

Für die Einräumung eines Wegerechts besteht ein Entschädigungsanspruch. Üblich ist beispielsweise die Vereinbarung einer regelmäßigen Geldrente oder eine Einmalzahlung.

Hinweis: Wird das Wegerecht freiwillig eingeräumt, entsteht kein Rechtsanspruch auf Nutzungsentschädigung. Allerdings können die Parteien sie dennoch vertraglich vereinbaren. Die Höhe der Entschädigung richtet sich in der Regel nach dem Verkehrswert der Immobilie.

Falls ein Notwegerecht besteht, kommt eine Entschädigung nur in Betracht, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des dienenden Grundstücks vorliegt. Der Fachbegriff für diese Zahlung lautet Notwegrente.

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