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Grenzbebauung mit Garage: Diese Vorschriften gelten

Für Garagen ist zwar meistens keine Baugenehmigung erforderlich, allerdings müssen beim Bau trotzdem einige Vorschriften eingehalten werden. So ist ein Bau auf der Grundstücksgrenze beispielsweise nur erlaubt, wenn bestimmte Größenmaße nicht überschritten werden. In diesem Ratgeber informieren wir Sie über die Regelungen der einzelnen Bundesländer und was Sie bei der Grenzbebauung mit einer Garage beachten müssen.

Das Wichtigste zur Grenzbebauung mit Garage auf einen Blick:

  • Grenzgaragen sind meist genehmigungsfrei.
  • Die zulässige Höhe, Länge und Fläche variieren je nach Bundesland.
  • Nachbarn müssen dem Bau i.d.R. nicht zustimmen.
  • Änderungen bei Aufbauten oder am Verwendungszweck sind meist unzulässig.

Wie nah darf eine Garage an die Grundstücksgrenze gebaut werden?

Die bundesweit gültige Musterbauordnung (MBO) gibt unter § 6 MBO Abs. 8 vor, dass Garagen im Gegensatz zu den meisten anderen Gebäuden direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden können. Bedingung: Eine mittlere Wandhöhe von 3 Metern und die Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Metern werden nicht überschritten.

 

Allerdings können die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer hiervon abweichen. Insbesondere gilt es, die Maße der Garage und der beanspruchten Grundstücksfläche sowie die Frage nach einer Genehmigungspflicht zu beachten.

Vorschriften der Bundesländer

Bundesland Genehmigung/ Bauantrag erforderlich? Fläche der Garage max. (in qm) Höhe der Garage max. (in m) Länge der Garage max. (in m) Bebauung Grenze max. (in m)
Baden-Württemberg nein 30 3 9 25
Bayern nein 50 3 9 15
Berlin nein 30 3 9 15
Brandenburg nein 50 3 9 15
Bremen nein 50 3 9 18
Hamburg nein 50 3 9 15
Hessen nein 50 3 9 15
Mecklenburg-Vorpommern nein 30 3 9 15
Niedersachsen nein 30 3 9 15
Nordrhein-Westfalen ja 30 3 9 15
Rheinland-Pfalz nein 50 3,20 12 18
Saarland nein 36 3 12 15
Sachsen nein 50 3 9 15
Sachsen-Anhalt nein 50 3 9 15
Schleßwig-Holstein nein 20 2,75 9 15
Thüringen nein 40 3 9 18

Wann ist beim Bau einer Grenzgarage eine Baugenehmigung nötig?

Werden die vorgegebenen Höchstmaße eingehalten, ist die Errichtung einer Garage in der Regel genehmigungsfrei. Die Bauvorlagen müssen dennoch beim Bauamt oder der Gemeinde zur Prüfung vorgelegt werden. Bei bestimmten Bauauflagen wird darüber hinaus möglicherweise auch eine Genehmigung benötigt.

 

Vereinzelt schreibt die jeweilige Landesbauordnung beispielsweise auch bei genehmigungsfreien Garagen den maximalen Neigungswinkel des Garagendaches, die maximale Fläche der Zufahrt oder gar den Nachweis einer Notwendigkeit für den Bau einer Garage vor. Daher sollte man sich vor dem Baubeginn unbedingt beim zuständigen Bauamt erkundigen, ob alle Vorgaben erfüllt werden und ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

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Was ist bei der Grenzbebauung mit einer Garage zu beachten?

Die genauen Regelungen zur Grenzbebauung finden sich in den Landesbauordnungen, dem Nachbarschaftsrecht und in den örtlichen Bebauungsplänen. Außerdem sollten die Garagenverordnung, die Bauvorlagenverordnung und die Technischen Baubestimmungen beachtet werden. Sie beschreiben Zuwegungen, die zulässige Ausführung der Garage sowie Vorschriften zu Bauantrag und der Konstruktion der Bauwerke.

Vorschriften des Bebauungsplans

Die jeweilige Gemeinde bestimmt in Form eines Bebauungsplans per Satzung besondere Vorgaben für bestimmte Baugebiete. Dieser so genannte B-Plan beinhaltet bauliche Festsetzungen und Vorschriften anderer Träger wie die Art der baulichen Nutzung, die Maße, die Fläche der überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen.

 

Liegt dem entsprechenden Baugebiet ein Bebauungsplan zugrunde, ist eine Grenzgarage grundsätzlich genehmigungsfrei, insofern sie dessen Festlegungen entspricht. Existiert kein Bebauungsplan, gelten die Vorgaben aus Baugesetzbuch und Landesbauordnung.

 

Schreibt der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise vor, muss die geplante Garage an der Grundstücksgrenze gebaut werden. Gleiches gilt, wenn der Nachbar seinerseits an die Grundstücksgrenze gebaut hat.

Wie groß darf eine Garage bei der Grenzbebauung sein?

Die Grundfläche, auf der eine Grenzgarage genehmigungsfrei errichtet werden darf, differiert je nach Bundesland zwischen 20-50 Quadratmetern. Die bei der Grenzbebauung erlaubte maximale Seitenlänge ist insbesondere für Bauherren wichtig, die eine verlängerte Garage planen, beispielsweise um zwei Fahrzeuge abzustellen. Ein bereits an der Grenze errichtetes Gebäude – z.B. ein Gartenhaus – verringert die maximale Seitenlänge der Grenzgarage.

 

Hierbei orientieren sich die meisten Bundesländer an den Vorgaben (9 Meter) der Musterbauordnung (MBO), in manchen sind jedoch auch Längen von 12 Metern gestattet. Der Bau von Doppel-, Großraum- oder Wohnmobilgaragen übersteigt in der Regel diese maximal möglichen Maße.

Grenzpunkt

Grenzpunkt eines Grundstücks

Wann ist die Zustimmung der Nachbarn zur Grenzbebauung mit Garage nötig?

Im Gegensatz zu den meisten anderen Grenzbauten genießen Grenzgaragen Genehmigungsfreiheit, insofern sie gewisse Vorgaben erfüllen. Muss jedoch das Bauamt – beispielsweise wegen einer Überschreitung der zulässigen Maße – die Grenzgarage prüfen und genehmigen, wird auch die Zustimmung der Nachbarn erfragt, falls diese nicht bereits im Vorfeld eingeholt wurde.

Tipp: Informieren Sie Ihren Nachbarn frühzeitig über die Planung Ihrer Grenzgarage. Ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis erleichtert neben der Umsetzung auch spätere Reparaturarbeiten. Das Nachbarschaftsrecht (Hammerschlags- und Leiterrecht) erlaubt hierzu zwar das Betreten des Nachbargrundstücks. Allerdings ist bei Streitigkeiten hierüber zunächst zu klären, ob die Wartung nicht auch vom Garagengrundstück aus möglich ist.

Eine genehmigungsfrei erstellte Garage darf übrigens nicht zweckentfremdet werden. Möchte der Besitzer sie beispielsweise zum Hauswirtschaftsraum umfunktionieren, verliert sie ihr Privileg als genehmigungs- und abstandsfreie Grenzbebauung. Dann muss der Umbau rückgängig gemacht oder der nun baurechtlich vorgeschriebene Mindestabstand zur Grundstücksgrenze durch eine Versetzung hergestellt werden.

 

Alternativ kann eine Einwilligung der Nachbarn eingeholt und eine so genannte Baulast auf deren Grundstück eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die vorgeschriebene Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück zur Verfügung gestellt wird. Solche Baulasten können allerdings eine erhebliche Wertminderung mit sich bringen, da sie die Bebaubarkeit des Nachbargeländes einschränken.

Was ist bei einer Grenzgarage außerdem unzulässig?

Unter Zweckentfremdung fällt auch die Einrichtung einer Terrasse auf dem Dach oder einer Werkstatt im Inneren der Grenzgarage. Selbst ein integrierter Abstellraum – etwa für Gartengeräte oder Fahrräder – ist bei genehmigungsfreien Grenzgaragen nur dann erlaubt, wenn dieser innerhalb des betreffenden Gebäudes eindeutig lokalisiert und abgegrenzt ist. Außerdem muss seine Nutzung umfangmäßig erheblich hinter der Hauptnutzung zurückbleiben.

 

Auch vermeintlich unerhebliche, nachträgliche Anbauten – wie etwa das Anbringen einer Parabolantenne auf dem Garagendach – können aus der genehmigungsfreien Grenzgarage eine genehmigungspflichtige Grenzbebauung machen, etwa wenn durch sie die maximale Bauhöhe überschritten wird.

Fazit:

Garagen können vergleichsweise unproblematisch direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dennoch sind die gesetzlichen Vorgaben zwingend einzuhalten.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Grenzbebauung mit Garage

Kann der Nachbar die Zustimmung zur Grenzbebauung verweigern?

Falls die Vorgaben des Bebauungsplans bzw. der jeweiligen Landesbauordnung erfüllt werden, ist die Zustimmung der Nachbarn für den Bau einer Grenzgarage nicht erforderlich. Bei einer Verletzung dieser Vorgaben bezieht das Bauamt den Nachbarn in den notwendigen Genehmigungsprozess ein und erfragt dessen Zustimmung. Verweigert er sie, muss die Grenzgarage zwingend an die Vorgaben angepasst werden.

Was passiert bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen?

Überschreiten die Maße der errichteten Grenzgarage die erlaubten Werte, muss sie an die geltenden Gesetze angepasst und der notwendige Grenzabstand zum Nachbargrundstück hergestellt werden. Da dies eine Verkleinerung oder Versetzung der Garage bedeutet, verringert sich der Nutzwert und erhöhen sich die Kosten. Schlimmstenfalls drohen ein Nachbarschaftsstreit, ein Bußgeld und der Abriss.

Tipp: Da man mit einer Grenzbebauung dem jeweiligen Nachbarn sehr nahe kommt, sollte man die Nutzung der Garage weitgehend auf das Abstellen von Fahrzeugen beschränken. Eine Hobbywerkstatt ist unzulässig und das tägliche Sägen von Holz der guten Nachbarschaft abträglich.
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Schlagworte: bauen, Baugenehmigung, Garage

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